Rechtliche Grundlagen

Für die Organisationsform kommunaler Seniorenvertretungen bestehen zwar keine bindenden gesetzlichen Vorgaben, doch zeigen Erfahrung und Entwicklung eindeutig, dass die Form eines Seniorenbeirates auf der Grundlage einer kommunalen Satzung oder eines Beschlusses der zuständigen Organe die wirksamste Voraussetzung einer erfolgreichen Arbeit ist. § 8c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und § 8a der Hessischen Landkreisordung (HKO) gibt ihnen einen rechlichen Rahmen. Nach diesen Bestimmungen können Seniorenbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten in den Organen und Ausschüssen eingeräumt werden. Die Rechte der Seniorenvertretungen beruhen also nach wie vor auf den freiwilligen Entscheidungen der kommunalen Organe. Auch deshalb ist ein Beirat nach den §§ 8c HGO, 8a HKO die rechtlich am besten abgesicherte Form einer Seniorenvertretung. Die weiteren Ausführungen dieser Empfehlungen werden daher in der Regel auf den Seniorenbeirat als die anzustrebende Form einer Seniorenvertretung abgestellt.

Wichtige politische Förderung erfährt die Bildung eines Seniorenbeirats auch durch eine gemeinsame Empfehlung des Hessischen Sozialministeriums, des Hessischen Städtetages und des Hessischen Landkreistages vom 4. Februar 2003, in der zugleich die Landesseniorenvertretung Hessen e. V. als Interessenvertretung der älteren Menschen auf Landesebene anerkannt wird.

Bestehenden Seniorenvertretungen mit anderen Organisationsformen wird empfohlen, die Umwandlung in Seniorenberäte auf der Basis der angeführten rechtlichen Grundlagen anzustreben.

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